In Sorge- und Umgangsrechtlichen Verfahren bestellt das Familiengericht den betroffenen Kindern regelmäßig einen Verfahrensbeistand. Die Aufgaben des Verfahrensbeistands sind in § 158 FamFG wie folgt bestimmt:
Aufgabe eines Verfahrensbeistands ist es, das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Das Gericht kann dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über die jeweiligen Konfliktpunkte mitzuwirken.
Der Verfahrensbeistand führt in der Regel ein oder mehrere Gespräche mit dem Kind, den Eltern und ggf. mit weiteren Bezugspersonen und ist bei der Anhörung des Kindes und während des Gerichtsverfahrens anwesend. Manchmal erstellt der Verfahrensbeistand einen schriftlichen Bericht seiner Tätigkeit für das Familiengericht. Manchmal berichtet er aber auch mündlich in der familiengerichtlichen Anhörung.
Die Agentur für Kindeswohl übernimmt Verfahrensbeistandschaften für Familiengerichte in Bremen und dem niedersächsischen Umland.